1. Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind die TRENDVIEW GmbH, Ferdinand-Nebel-Straße 7, 56070 Koblenz (nachfolgend: „TRENDVIEW“) und der Auftraggeber, bzw. Kunde.


(2) Von diesen AGB abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, wenn TRENDVIEW dies schriftlich
(oder per Fax) vorab bestätigt. Dies gilt auch, wenn TrendView abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Erklärungen des Kunden beigefügt sind


(3) Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrück-lich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Anderes.

2. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

(1) Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag zustande
(a) mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden
oder
(b) zum Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder
(c) mit der Annahme des „Angebots“ von TRENDVIEW durch den Kunden (schriftlich, per Fax oder E-Mail), spätestens jedoch,
(d) mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch TRENDVIEW
          je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.


(2) Inhalt, Umfang und Grenzen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag, ggf. dessen Anlagen sowie den Leistungsbeschreibungen.


(3) Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschreibungen von TRENDVIEW enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsparameter verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Beschaffenheitsgarantie dar.


(4) Der Kunde hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrages an TRENDVIEW stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Leistungsbilder und vertragsgegenständlichen Leistungen seinen individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.


(5) Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bedarf der engen Kooperation zwischen dem Kunden und TRENDVIEW. Die Parteien werden sich daher über alle technischen Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen oder den ordnungsgemäßen Betrieb der Vertragsparteien haben können.

1. Geltung der Vertragsbedingungen
  1. „Vertragsparteien“ im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind die TrendView GmbH, Ferdinand-Nebel-Straße 7, 56070 Koblenz (nachfolgend: „TrendView“) sowie der Nutzer einer Testphase bzw. Auftraggeber (nachfolgend: „Kunde“).
  2. Von diesen AGB abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, wenn TrendView dies in Textform (i.S.d. § 126b BGB) vorab bestätigt. Dies gilt auch, wenn TrendView abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Erklärungen des Kunden beigefügt sind.
  3. Vorrangig zu den AGB gelten in absteigender Reihenfolge das Auftragsformular (Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung, „Order Form“), die Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag („AVV“), das Service-Level-Agreement („SLA“) und die Fair-Use-Policy.
  4. Das Angebot von TrendView richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliches Sondervermögen. Es richtet sich nicht an Verbraucher.
2. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
  1. Soweit die Parteien nichts anderes in Textform (§ 126b BGB) vereinbaren, kommt der Vertrag zustande

    (a) mit Zugang der Auftragsbestätigung von TrendView in Textform (Annahme) beim Kunden, nachdem dieser die Order Form (Angebot) mit zweiwöchiger Bindungsfrist an TrendView verschickt hat oder
    (b) mit der Annahme des als solchen bezeichneten „Angebots“ von TrendView durch den Kunden in Textform, spätestens jedoch,
    (c) mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch TrendView, etwa der Übersendung der Log-In Daten, auch für die Testphase des Sellanizer®, wobei der Kunde zwei Wochen an sein Angebot gebunden ist und TrendView innerhalb der vorgenannten Bindungsfrist für den Kunden erkennbar mit der vertragsgegenständlichen Leistung begonnen hat.

    Eine Testphase kann durch Abschluss eines entgeltlichen Vertrags mittels einer von TrendView erstellten Order Form in eine vereinbarte Vertragslaufzeit überführt werden.

  2. Inhalt, Umfang und Grenzen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag, ggf. dessen Anlagen sowie den Leistungsbeschreibungen. Zur Klarstellung: TrendView erbringt keine Hosting-Dienstleistungen. Sofern der Kunde für die Durchführung des Vertrags mit TrendView Hosting-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wie etwa zum Web-Space-Hosting, handelt es sich um Leistungen von Drittanbietern, für welche deren Konditionen (z.B. Auftrag, AGB) gelten.
  3. Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschreibungen von TrendView enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsparameter verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Beschaffenheitsgarantie dar.
  4. Der Kunde hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrages an TrendView stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Leistungsbilder und anderen vertragsgegenständlichen Leistungen seinen individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.
  5. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bedarf der engen Kooperation zwischen dem Kunden und TrendView. Die Parteien werden sich daher über alle technischen Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen oder den ordnungsgemäßen Betrieb der Vertragsparteien haben können.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses wird im Auftrag geregelt. Mangels anderweitiger Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien gilt für alle Verträge und Leistungsbilder eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten.  Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, es sei denn, in dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) wird ein anderer Vertragsbeginn genannt.
  2. Soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis oder das jeweilige Leistungsbild drei (3) Monate zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Jede Kündigung entfaltet im Zweifel nur Wirksamkeit hinsichtlich des jeweils benannten Vertragsverhältnisses, bzw. Leistungsbildes. Eine unentgeltliche oder entgeltliche Testphase endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Testzeitraums, ohne, dass es einer Kündigung durch den Kunden bedarf.
  3. Wird das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich mangels einer anderslautenden Vereinbarung um weitere zwölf (12) Monate.
  4. Das Recht der Parteien, den Vertrag wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, zu kündigen, bleibt unberührt.
    • (a) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
      • der Kunde ist mit fälligen Zahlungen mit mehr als zwei (2) Monaten im Verzug;
        eine der Vertragsparteien verstößt nach vorheriger Abmahnung (zwin-gend in Textform) und angemessener Frist zur Einstellung des abge-mahnten Verhaltens oder Zustands erneut gegen elementare Pflichten des Vertrages;
      • ein Verstoß des Kunden gegen Ziff. 4 Abs. (4) dieser AGB.
    • (b) Kein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn
      • der Kunde ein oder mehrere Add-Ons für eine Plattform wie den „Klein-anzeigen-Manager", Facebook-, WhatsApp-, PayPal- oder die CSV/JSON-Schnittstelle (nachfolgend: "Add-On") nicht mehr nutzen möchte oder kann;
      • TrendView ein oder mehrere Add-Ons während der Vertragslaufzeit nicht mehr anbieten kann und hierfür die Zahlungsverpflichtung des Kunden um die im Auftrag ausgewiesenen Kosten der deaktivierten Add-On Leistung ab der Deaktivierung durch TrendView entfällt.
  5. Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform und der Unterzeichner der Erklärung muss identifizierbar sein.
  6. In jedem Fall der Kündigung sind die von TrendView bereitgestellten, bzw. überlasse-nen Gegenstände zur Vertragsdurchführung vom Kunden zurückzugeben und die Code-Bestandteile von der jeweiligen Seite zu löschen.
4. Rechte und Pflichten des Kunden, Mitwirkungspflichten
  1. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von TrendView einen Vorschuss bis zu einer Höhe der vollständigen Vergütung der vereinbarten Leistung zu leisten. TrendView ist bei Vorschussrechnungen erst verpflichtet, mit der vereinbarten Leistung zu beginnen, wenn der Rechnungsbetrag vollständig unwiderruflich auf dem angegebenen TrendView Konto eingegangen ist, sodass der Zeitpunkt des Beginns der TrendView-Leistungserbringung von der Zahlung des Kunden abhängig sein kann.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, wie Fotos, (animierte) Graphiken, Audio-, Video- oder Textinhalte (nachfolgend: „Content“) sowie eventuell verlinkte Zielseiten weder gegen geltendes Recht verstoßen noch Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzen. TrendView behält sich das Recht vor, die Nutzung des Contents im Falle eines möglichen Verstoßes für Leistungen von TrendView vorübergehend zurückzustellen oder einzustellen. Eine Partei hat unverzüglich die andere Partei zu informieren, falls sie Kenntnis von einem möglichen Rechtsverstoß erhält. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung bleibt von der Vornahme der vorgenannten Maßnahmen unberührt.
  3. Der Kunde stellt TrendView von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen durch den oder veranlasst vom Kunden frei und verpflichtet sich, TrendView alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden zu ersetzen. Hiervon umfasst sind auch die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung von TrendView gegen die behauptete Rechtsverletzung.
  4. Der Kunde wird die von TrendView erstellten Inhalte (z.B. Leistungsbild) nach seinem ersten öffentlichen Zugänglichmachen ("Upload" auf die jeweilige Plattform) unverzüglich auf die Richtigkeit der Platzierung untersuchen, und eventuelle Fehler TrendView unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werbemittel als vom Kunden akzeptiert.
  5. Beauftragt der Kunde TrendView mit der Bereitstellung des Sellanizer® oder ein Add-On, gilt - auch für die Testphase - ergänzend folgendes:

(a) Der Kunde ist für die Nutzung des Sellanizer® und/oder Add-On und alle der von ihm unter der Nutzung erstellten Inhalte, gleich ob auf den eigenen Internetseiten, Seiten von TrendView oder Seiten Dritter, allein verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, zu prüfen und sicherzustellen, dass die von ihm dargestellten Inhalte, angebotenen Leistungen und Angebote weder gesetzliche Verbote noch die guten Sitten noch Rechte Dritter verletzen, insbesondere, aber nicht ausschließlich Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, und eingetragene Schutzrechte (z.B. Patent, Gebrauchsmuster, Design, Kennzeichen, wie Marke, Unternehmensbezeichnung, geografische Herkunftsangabe, Werktitel).

(b) TrendView trifft keine vertragliche Pflicht zur Überprüfung der vom Kunden über Sellanizer® oder ein Add-On implementierten Inhalte. Soweit derartige Inhalte rechtswidrig sind oder gegen diese Nutzungsbedingungen oder die des jeweiligen Plattformbetreibers, wie z.B. Kleinanzeigen oder markt.de verstoßen, behält sich TrendView jedoch vor, den Sellanizer® und/oder Add-On zu deaktivieren und/oder das jeweilige Profil des Kunden zu sperren und/oder zu löschen. Im Falle eines solchen durch den Kunden zu vertretenden Verstoßes gegen diese Nutzungsbedingungen behält sich TrendView darüber hinaus das Recht vor, den hierzu geschlossenen Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(c) Sonstiger vertraglicher Inhalt und technischer Umfang des Sellanizer® oder Add-On, sind dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

5. Nutzungsrechte
  1. Jede Vertragspartei bleibt Inhaber der Schutzrechte und Eigentümer der Materialien, die sie in das Vertragsverhältnis eingebracht hat oder im Zusammenhang mit der Erstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen dem Vertragspartner bereitstellt.
  2. An allen von TrendView im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Websites, Softwarekonfigurationen, Handbücher, Konzepte, Dokumentationen und Berichte) bleibt mangels einer anderslautenden Vereinbarung TrendView Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und Eigentümer der Arbeitsergebnisse.
  3. Die Übergabe oder Bereitstellung von Quellcode ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung nicht geschuldet.
  4. Soweit die vertragsgegenständliche Leistung die zeitlich begrenzte Überlassung oder Bereitstellung von Software, einschließlich der erstellten Arbeitsergebnisse (Softwarekonfigurationen, Handbücher, Konzepte, Dokumentationen und Berichte) das Hosting oder die Inanspruchnahme von cloudbasierten Diensten betrifft, räumt TrendView mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Kunden vorbehaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, jeweils ein einfaches, zeitlich auf die jeweils vertraglich vereinbarte Dauer beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene und/oder bereitgestellte Software, Hosting-Umgebung oder IT-Infrastruktur ohne vorherige Zustimmung in Textform von TrendView, Dritten zu überlassen.
  5. Soweit Vertragsgegenstand die zeitlich unbeschränkte Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist, räumt TrendView mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Kunden vorbehaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches) und zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
  6. Die Anzahl der erlaubten Nutzer, bzw. die Art und der Umfang der jeweiligen eingeräumten Nutzungsrechte (Lizenzen) für überlassene oder bereitgestellte Software sowie die Rechte an Open-Source-Komponenten und Lizenzbedingungen der Softwarehersteller, sind in den Aufträgen und ggf. deren Anlagen geregelt.
  7. Soweit im Rahmen von individuellen Anpassungen für den Kunden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt / übertragen werden sollen, werden die Parteien dies im Rahmen eines gesonderten Einzelauftrages zuvor vereinbaren.
  8. Rechtliche Hinweise, insbesondere Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von TrendView, sowie Marken- und Produktnamen, wie TrendVoice®, dürfen durch den Kunden nicht entfernt, hinzugefügt, verdeckt oder geändert werden​​. Die Leistungen von TrendView, insbesondere mit KI-Lösungen verbundene Funktionen zur Verwaltung digitaler Rechte oder zum Kopierschutz oder andere Technologien, die der Kontrolle des Zugangs zu der KI-Lösungen dienen, dürfen nicht entfernt, umgangen, entschlüsselt oder anderweitig verändert werden.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Verzug
  1. Die Preise und die Höhe der Vergütungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen sind im jeweiligen Auftrag und dessen Anlagen geregelt. Wird für den Kunden Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren in Rechnung gestellt, teilt er TrendView dies unter Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich nach Vertragsschluss mit. TrendView stellt dem Kunden die vereinbarte Vergütung für ihre Leistungen in Rechnung. Rechnungen werden elektronisch an die vom Kunden zu diesem Zweck angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
  2. Die Vergütung für die SEA/Performance-Marketing-Leistung von TrendView besteht aus zwei Beträgen, nämlich dem vereinbarten Managementbetrag und dem Ad-Budget sowie dem ab dem Zeitpunkt der Zielerreichung oder Kampagnenbeendigung etwaigen verbleibenden Restbetrag aus dem Performance Ad-Budget. Das Performance Ad-Budget ist der vom Kunden für die anvisierte Zielvorgabe investierte Betrag, den TrendView für die Leistungen Dritter höchstens einsetzen darf. Ein Anspruch auf Erfüllung der lediglich von den Parteien anvisierten Zielvorgaben mit dem vom Kunden eingesetzten Performance Ad-Budget entsteht dabei nicht. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe.
  3. Zahlungsforderungen von TrendView sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt zu begleichen, es sei denn, TrendView weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus. Dies betrifft auch Vorschussrechnungen (vgl. 4. 1), wobei gilt, dass TrendView erst mit dem Beginn der vereinbarten Leistung verpflichtet sein kann, wenn der Rechnungsbetrag vollständig unwiderruflich auf dem angegebenen TrendView Konto eingegangen ist.
  4. TrendView ist berechtigt, die Preise und Vergütungen für die Leistungsbilder zu erhöhen, frühestens jedoch zwölf (12) Monate nach Vertragsschluss. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils weiteren zwölf (12) Monaten geltend gemacht werden. Jede Erhöhung ist dem Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten in Textform anzukündigen und wird frühestens nach Ablauf dieser Frist wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal zehn (10) % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Preise und der Vergütung für das jeweilige Leistungsbild betragen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb der Drei-Monats-Frist (Satz 3) das jeweilige Leistungsbild zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.
  5. Der Kunde wird etwaige Rechnungsfehler, also Berechnungsgrundlagen- oder Rechenfehler innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung gegenüber TrendView beanstanden. Dabei ist der Grund der Beanstandung schlüssig darzulegen. Versäumt der Kunde die Beanstandung innerhalb dieser Frist, gilt die Rechnung als akzeptiert, soweit ein etwaiger Rechnungsfehler den korrekten Rechnungsbetrag um weniger als 5% erhöht.
  6. Zahlungen des Kunden an TrendView werden zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet, es sei denn, dass der Kunde dies bei Zahlung anders bestimmt. Soweit TrendView zum Zeitpunkt der Zahlung Ansprüche auf Zinsen oder Erstattung von Kosten zustehen, ist er berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die ausstehende Vergütung anzurechnen. Gegen Forderungen von TrendView kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder die Gegenforderung aus demselben Vertrag stammt.
  7. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist TrendView berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  8. Sofern der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung unbegründet

(a) mehr als einen (1) Monat seit der Rechnungsfälligkeit auch nur teilweise in Rückstand gerät und 
(b) auch nach einer erfolglosen Androhung mit einer Nachfristsetzung von mindestens weiteren vierzehn (14) Tagen, keine Zahlung leistet,

ist TrendView unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen oder den Zugang zu sperren. Eine Sperre wird TrendView unter Hinweis auf den Zahlungsverzug des Kunden ankündigen. Etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

7. Mängelrechte
  1. Ein Mangel liegt vor, wenn die vertragsgegenständliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder wenn die Leistung nicht die Tauglichkeit aufweist, die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Eine Eigenschaft, welche nicht vertraglich festgelegt wurde und die Tauglichkeit der vertragsgemäßen Leistung nicht einschränkt, ist kein Mangel, der Rechte des Kunden auslösen kann. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder aus Nichtbefolgung von Bedienungshinweisen oder technischen bzw. organisatorischen Vorgaben durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen resultiert, stellt keinen Mangel im Sinne dieser AGB dar und löst keine Gewährleistungsrechte aus. TrendView behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde zumindest fahrlässig verkannt hat, dass die Beeinträchtigung nicht aus der Sphäre von TrendView stammt. Gleiches gilt, wenn die Beeinträchtigung durch den Kunden selbst verursacht wurde. TrendView hat nicht für Beeinträchtigungen, welche durch Handlungen Dritter entstehen, etwa Veränderung der Schnittstelle zu Plattformen Dritter (z.B. Facebook) einzustehen. TrendView informiert den Kunden unverzüglich über die Notwendigkeit von Anpassungen und darüber, ob diese ausnahmsweise kostenfrei oder kostenpflichtig erfolgen. Lehnt der Kunde eine von TrendView bezifferte kostenpflichtige Anpassung ab oder kommt ein entsprechender Auftrag nicht zustande, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, das betroffene Leistungsbild mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen, soweit die Funktionsfähigkeit der vertragsgegenständlichen Leistung durch die Drittänderung wesentlich beeinträchtigt ist. Falls zumutbare Anpassungen durch TrendView vorgenommen werden können, gelten diese als neuer Vertragsgegenstand, werden in einem angemessenen Zeitraum vorgenommen und der Kunde hierüber benachrichtigt und die zusätzliche Tätigkeit gemäß der Preisliste vergütet.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen TrendView unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Erkennbarkeit, in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige eines erkennbaren Mangels, entfallen Minderungsansprüche und Schadensersatzansprüche für den Zeitraum, in dem die Anzeige schuldhaft unterblieben ist, es sei denn, der Mangel war bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar oder TrendView hat den Mangel arglistig verschwiegen. Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft und hat der Kunde den Mangel rechtzeitig gerügt, gelten die spezifischen Bestimmungen gemäß der Hierarchie in Ziff. 1.3. sowie diesen vorgehende Individualvereinbarungen und nur ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. TrendView ist nach Erhalt der Mängelrüge in Textform zu einer Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt und verpflichtet. Falls die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzten. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist stehen die gesetzlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, wobei die Aufhebung des Vertrages (in Form von Rücktritt oder im Zusammenhang mit Schadensersatz statt der Leistung) nur eröffnet ist, wenn es sich um eine erhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Leistung handelt.
  3. Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird TrendView von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine für die Dauer der eingeschränkten oder unterlassenen Mitwirkung befreit. Mehraufwand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzögerten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von TrendView im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend gemacht werden.
  4. Für den Fall, dass eine Leistung von TrendView dem Mietrecht unterliegt, ist die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen. Die Haftung für Mängel, die TrendView bei Vertragsschluss kannte oder arglistig verschwieg, bleibt unberührt.
  5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen ordnungsgemäß gerügter Mängel verjähren in sechs (6) Monaten ab Beendigung des Vertragsverhältnisses in analoger Anwendung des § 548 Abs. 1 BGB. Für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung erstmals erkennbar wurde, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Für die Höhe solcher Schadensersatzansprüche sowie weitere Haftungsbeschränkungen einschließlich der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ergänzend Ziffer 8. Minderungsansprüche bestehen ausschließlich für die Dauer des Fortbestehens des jeweiligen Mangels während der Vertragslaufzeit und enden mit Beseitigung des Mangels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zur Klarstellung: Die vorstehenden Regelungen zur Rügeobliegenheit und Verjährungsverkürzung gelten nicht für Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Mängel, Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und arglistig verschwiegene Mängel.
8. Haftung
  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Ansprüche des Kunden gegen TrendView auf Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht anderweitig in Textform geregelt. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gelten vorrangig die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 7.
  2. Die Parteien haften einander stets unbeschränkt 
    (a) für selbst, sowie von den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie
    (b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
    (c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die eine Partei, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  3. TrendView haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten von TrendView, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde im Rahmen der Erbringung der jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen regelmäßig vertrauen darf, mithin also Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesem Fall ist die Haftung von TrendView jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung von TrendView für vergebliche Aufwendungen, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, soweit diese nach vorstehender Maßgabe als vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden zu qualifizieren sind. Für darüber hinausgehende, atypische oder unvorhersehbare mittelbare Schäden ist die Haftung ausgeschlossen.
  5. Abweichend von vorstehender Regelung ist die Haftung von TrendView für Datenverlust - auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre, sofern der Kunde seiner Datensicherungspflicht nicht nachgekommen ist. TrendView trägt die Beweislast für die Höhe des hypothetischen Schadens bei ordnungsgemäßer Datensicherung. Dies umfasst insbesondere die Kosten der Datenwiederherstellung aus ordnungsgemäß erstellten Backups. Die Haftung von TrendView im Falle von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
  6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von TrendView.
9. Haftungsfreistellung
  1. Sofern Dritte wegen (a) eines vertragswidrigen Handelns oder Unterlassens des Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder (b) durch den Kunden mithilfe der KI-Lösungen erstellten Inhalten behaupten, gegen TrendView, eines der Organe von TrendView oder einen TrendView Mitarbeitenden Ansprüche zu haben, verpflichtet sich der Kunde, TrendView, die Organe von TrendView sowie die TrendView Mitarbeitenden von diesen Ansprüchen und hieraus gegebenenfalls resultierenden Schäden und Kosten freizuhalten. Dieser Freistellungsanspruch erfasst auch angemessene Kosten für die anwaltliche Prüfung und Abwehr der behaupteten Ansprüche.
  2. TrendView wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn ein Dritter entsprechende Ansprüche geltend macht. TrendView kann dem Kunden die Möglichkeit zur Unterstützung und Mitwirkung bei der Abwehr der Ansprüche einräumen. Der Kunde ist verpflichtet, TrendView bei der Abwehr der Ansprüche auf eigene Kosten zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen zu dem geltend gemachten Anspruch des Dritten.
  3. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
10. Höhere Gewalt
  1. In den Fällen, in denen einem Vertragspartner die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistung auf Grund höherer Gewalt nicht möglich oder zumutbar ist, bestehen keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche oder Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte, Einwendungen oder Einreden) des jeweils anderen Vertragspartners.
  2. Als höhere Gewalt gilt jedes von keinem Vertragspartner zu vertretende und auch nicht durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbare Ereignis, das den jeweils betroffenen Vertragspartner an der vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen ganz oder teilweise hindert, insbesondere Naturereignisse, Strom- und Leitungsausfälle, die nicht im Einflussbereich von TrendView liegen, in Fällen der Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch, Sabotage, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen sowie mit diesen vergleichbaren Sachverhalten.
11. Geheimhaltung
  1. Soweit auf den Vertrag anwendbar und nachstehend nicht anders geregelt, gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Die Vertragspartner werden stets alle Vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses oder bei Vertragsanbahnung zur Kenntnis gelangt sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis geendet ist, vertraulich behandeln, nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages verwenden und nicht für andere eigene Zwecke oder Zwecke Dritter. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche nicht öffentlich zugängliche Informationen, ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form, die einer Vertragspartei von der anderen Partei oder einem verbundenen Unternehmen offenbart werden. Dies schließt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“), kommerzielle Angaben und andere sensible Informationen sowie die Log-In-Daten des einzelnen Mitarbeiters für die Nutzung der KI-Lösungen ein.
  2. Die Weitergabe Vertraulicher Informationen an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen und Dienstleister, ist nur nach vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei in Textform (§ 126b BGB) gestattet. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen und dafür sorgen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies zur vertraglichen Nutzung erforderlich ist. Auf Verlangen hat der Kunde gegenüber TrendView diesen Nachweis zu erbringen.
  3. TrendView hat bis zum Widerruf des Kunden das Recht, diesen als Referenz zu nennen und vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellte Inhalte zu nutzen.
12. Compliance
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze zu handeln und insbesondere die Normen zum unlauteren Wettbewerb zu beachten. Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich und stellen sicher, dass weder sie, noch deren Mitarbeiter und andere von ihnen Beauftragte verbotene Handlungen begehen oder Dritte zu diesen Handlungen anstiften oder hierzu Beihilfe leisten. Zu diesen verbotenen Handlungen gehören insbesondere die unter § 4 GeschGehG aufgeführten.
  2. Die Parteien versichern, dass sie über die erforderlichen gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen verfügen und ihren Verpflichtungen gegenüber den Einzugsstellen (gesetzliche Krankenversicherungen), Berufsgenossenschaft und Finanzbehörden sowie gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und Mindestlohngesetzes (AEntG: Mindestlohn – Mindestlohngesetz) nachkommen.
13. Datenschutz und Datensicherheit
  1. Die Parteien sind verpflichtet, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten ebenfalls zur Einhaltung zu verpflichten.
  2. Bei Bedarf werden die Parteien die erforderlichen Verträge über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag (AV-Vertrag) des Kunden gesondert abschließen und den vertraglichen Dokumenten als Anlage beifügen.
  3. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://trendview.de/datenschutz.
14. Schlussbestimmungen
  1. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TrendView gestattet. TrendView darf die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern. TrendView ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird TrendView in der Mitteilung hinweisen.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
  3. Diese AGB und die hierauf Bezug genommenen Dokumente unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Gerichtsstand ist bei erstinstanzlicher Zuständigkeit eines Landgerichts Köln, ansonsten Koblenz.
  5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich deren Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für KI–Produkte der TrendView GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragspartner und Gegenstand des Vertrags

  1. Die TrendView GmbH, Ferdinand-Nebel-Str. 7, 56070 Koblenz Deutschland („TrendView") ist Anbieter von KI-Lösungen (u.a. TrendVoice®), meist SaaS-Lösungen, die sich auf die KI-gestützte Entwicklung von Voice-Bots, KI-Assistenten, anlassbezogener Kommunikation sowie einer virtuellen Assistenz-Funktion konzentrieren („die KI-Lösungen“).
  2. Für alle Leistungen, die TrendView im Zusammenhang mit den KI-Lösungen anbietet und erbringt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („KI-AGB“).
  3. Vorrangig zu den KI-AGB gelten in absteigender Reihenfolge das Auftragsformular (Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung, „Order Form“), die Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag („AVV“), das Service-Level-Agreement („SLA“) und die Fair-Use-Policy sowie in nicht geregelten Fällen ergänzend die allgemeinen AGB.

II. Vertragsschluss

Falls von TrendView ausdrücklich angeboten, kommt abweichend von AGB Ziff. 2. ein Vertrag über eine entgeltliche Testphase zustande, indem der Kunde die Bereitstellung der Plattform für eine solche Testphase über die Webseite von TrendView anfordert (Angebot) und TrendView dem Kunden die KI-Lösungen anschließend, wie in vorstehender Ziffer beschrieben, bereitstellt (Annahme).

III. Bereitstellung und Nutzung der KI-Lösungen

  1. Bereitstellung und Nutzung der KI-Lösungen erfolgen über das Internet. Der Kunde ist für die Einrichtung und Bereitstellung eines für die einzusetzende KI-Lösung ausreichend dimensionierten Internetanschluss selbst verantwortlich. Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt, sind die weiteren Voraussetzungen zur Leistungserbringung von TrendView vom Kunden zu erbringen, z.B. ein Telefonanschluss mit Servicenummer. Die Bereitstellung der KI-Lösungen durch TrendView an den Kunden wird durch eine E-Mail-Benachrichtigung signalisiert.
  2. Um die KI-Lösungen zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kundenkontos erforderlich.
  3. Bei der Einrichtung des Kundenkontos und für die Dauer der Nutzung der KI-Lösungen ist der Kunde verpflichtet, alle Informationen, die zur Leistungserbringung durch TrendView erforderlich sind, in aktueller und vollständiger Form zu bereitzustellen.
  4. Der Kunde pflegt die im Kundenkonto hinterlegten Informationen und überprüft sie regelmäßig auf ihre Richtigkeit. Soweit der Kunde eine Änderung nicht selbst vornehmen kann, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, bei Änderung des Administrator-Zugangs, informiert er TrendView unverzüglich über diese Änderung.
  5. Zu Beginn des Vertrags legen TrendView und der Kunde gemeinsam die Anzahl der Nutzer der KI-Lösung beim Kunden fest. „Nutzer“ ist jede natürliche Person, die beim Kunden Zugang zur KI-Lösung mittels eigener Zugangsdaten erhält. Das Teilen eines Zugangs, bzw. von Zugangsdaten zwischen mehreren Personen ist nicht gestattet. Die Anzahl der Nutzer kann durch Bestellung weiterer Nutzerlizenzen bei TrendView erhöht werden.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten für die KI-Lösungen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
  7. Der Kunde unterstützt TrendView bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, unaufgefordert, rechtzeitig und auf eigene Kosten.
  8. Endet der Vertrag, nimmt TrendView die Löschung der Kundendaten von den KI-Lösungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor. Der Kunde ist für einen etwaigen gewünschten Datentransfer selbst verantwortlich und hat diesen während der Vertragsdurchführung zu initiieren. Nach Vertragsbeendigung kann eine Herausgabe und ein Export der Kundendaten durch TrendView nicht mehr gewährleistet werden.

IV. Sicherheit und Verfügbarkeit der KI-Lösungen

  1. TrendView implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen („TOM“), um die Sicherheit der KI-Lösungen, soweit sich diese im geschlossenen System befinden, zu gewährleisten sowie die Integrität und Vertraulichkeit der vom Kunden bereitgestellten oder eingegebenen Daten und Informationen („Kundendaten“) zu wahren.
  2. Der Kunde wird keine Dokumente oder andere Dateien, die schädliche Bestandteile, z.B. Viren, Trojaner, Würmer oder andere Schadsoftware, enthalten oder die Sicherheit oder Integrität der KI-Lösungen oder der Systeme von TrendView beeinträchtigen könnten, in die KI-Lösungen hochladen oder auf sonstige Weise übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene TOM zu treffen, um sicherzustellen, dass Dokumente und andere Dateien, die an die KI-Lösungen übertragen werden, frei von solchen schädlichen Bestandteilen sind.
  3. Details zur Verfügbarkeit der KI-Lösungen und zu den Service-Levels ergeben sich aus Abschnitt B. dieser AGB.

V. Nutzungsrechte

  1. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, die KI-Lösungen zur Entwicklung eigener Leistungen zu nutzen, welche dieselben oder im Wesentlichen dieselben Funktionen wie die KI-Lösungen aufweisen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der KI-Lösungen, Algorithmen oder andere Programmbestandteile zu ändern, übersetzen, zurück- und weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen, dekompilieren, disassemblieren oder ihre Funktionen zu untersuchen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet wird oder aufgrund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands zulässig ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung weiter fort.

VI. Einsatz von KI-Produkten

  1. TrendView setzt verschiedene Large Language Models („LLM“) und andere KI-Software („KI-Produkte“) von Drittanbietern („Produkt-Anbieter“) zur Erbringung seiner Leistungen im Rahmen der KI-Lösungen ein. Diese KI-Produkte werden innerhalb der KI-Lösungen zur Verarbeitung und Analyse von Daten verwendet, um die angebotenen Funktionen der KI-Lösungen zu optimieren.
  2. Die KI-Produkte werden von den Produkt-Anbietern unkonfiguriert zur Verfügung gestellt. Über die KI-Lösungen können KI-Produkte in dem Umfang genutzt werden, in dem der jeweilige Produkt-Anbieter die Dienste jeweils bereitstellt. TrendView hat keinerlei Einfluss auf die technische Gestaltung sowie den Umfang der von den Produkt-Anbietern bereitgestellten KI-Produkte.
  3. Der Kunde erkennt an, dass die Ergebnisse, die durch den Einsatz von KI-Produkten erzielt werden, von verschiedenen Faktoren abhängig sind, einschließlich der Qualität und Spezifität der vom Kunden bzw. dessen Nutzern/Kunden bereitgestellten Eingaben.
  4. Es besteht keine Gewährleistung oder Zusage durch TrendView hinsichtlich des Umfangs, der Verfügbarkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit oder Angemessenheit der KI-Produkte oder der durch die LLM generierten Inhalte.
  5. Der Einsatz von KI-Produkte und die Verwendung der durch die LLM generierten Inhalte erfolgt im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Eigenschaften auf eigenes Risiko des Kunden.
  6. TrendView ist für eine Überprüfung und Validierung der durch die KI-Produkte erzeugten Ergebnisse nicht verantwortlich. Es obliegt dem Kunden, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, bevor er die Ergebnisse weiter verwendet.
  7. Kundendaten werden durch die KI-Lösungen zu jedem Zeitpunkt von Daten und Informationen Dritter strikt getrennt verarbeitet.
  8. TrendView wird Kundendaten nicht zum Training oder zur sonstigen Optimierung der KI-Produkte von Drittanbietern verwenden. Eine - direkte oder indirekte - Weitergabe von Kundendaten an solche Dritte findet zu diesen Zwecken nicht statt.
  9. Auf Anfrage stellt TrendView dem Kunden weitere Informationen über die Verarbeitungsprozesse und die Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Produkten zur Verfügung.

VII. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung für die Nutzungslizenz der KI-Lösungen wird pro Nutzer oder pro Lizenz berechnet, wie in der Aufforderung zur Abgabe des Angebots angegeben.
  2. Laufzeitbezogene Preise sind beginnend mit der Laufzeit im Voraus zu zahlen. TrendView kann variable Kosten, welche TrendView beim Betrieb entstehen, nach monatlicher Schätzung als Budget im Voraus in Rechnung stellen. Sonstige Entgelte sind nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung zu zahlen.

VIII. Vertragslaufzeit

Erhöht der Kunde die Anzahl der Nutzer der KI-Lösungen oder vereinbaren die Vertragsparteien eine sonstige Änderung des Leistungsumfangs mit Wirkung zu einem Zeitpunkt während der Laufzeit, so führt diese Vertragsanpassung zu einer vorzeitigen Verlängerung des gesamten Vertrags um eine weitere Laufzeit, die sich an die zum Zeitpunkt der Wirkung der Anpassung andauernde Laufzeit anschließt.

    B. Service Level Agreement

    I. Anwendbarkeit des Service Level Agreements

    1. Dieses Service Level Agreement („SLA“) ist Bestandteil des Vertrags zwischen TrendView und dem Kunden, soweit die Nutzung der KI-Lösungen Leistungsbestandteil dieser Vereinbarung ist. Es gilt ergänzend zu Abschnitt A. dieser AGB und geht Abschnitt A. vor, sofern und soweit in diesem Abschnitt B. die Regelung eines Gegenstands getroffen wird, der auch in Abschnitt A. geregelt ist.
    2. Das SLA gilt nicht für Leistungen oder Leistungsbestandteile, die von Dritten erbracht und gegebenenfalls gemeinsam mit Leistungen von TrendView angeboten werden. Insbesondere für Funktionen der KI-Lösungen, die unter Einsatz von KI-Produkten bereitgestellt werden, gilt dieses SLA nicht.

    II. Definitionen

    Uptime“ bezeichnet die in Prozent von Hundert angegebene Kennzahl, mit der die Zeit der Verfügbarkeit der Server der KI-Lösungen pro Kalenderjahr angegeben wird, wobei geplante Wartungszeiten bei der Feststellung dieser Kennzahl außer Betracht bleiben.

    Downtime“ bezeichnet die Zeit (in Minuten) innerhalb eines Kalenderjahres, für deren Dauer die Verfügbarkeit der Server der KI-Lösungen unter der vereinbarten Uptime liegt.

    Geplante Wartungszeiten“ bezeichnet die Zeiten, in denen Wartungsarbeiten auf der KI-Lösungen durchgeführt werden, die dem Kunden vorab binnen angemessener Frist angekündigt wurden. Geplante Wartungszeiten werden bei der Berechnung von Uptime und entsprechend von Downtime nicht berücksichtigt. TrendView unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um geplante Wartungszeiten zwischen 6:00 und 18:00 Uhr MEZ zu vermeiden.

    III. Uptime

    1. Während der Dauer des Vertrags stellt TrendView die KI-Lösungen mit einer Uptime von 98% im Jahresmittel zur Verfügung.
    2. Für die Überwachung und Messung der Verfügbarkeit gelten die Messungen von TrendView. Dem Kunden steht insoweit der Gegenbeweis zu.
    3. Auf Anfrage des Kunden stellt TrendView statistische Auswertungen der Uptime aufgrund der Messungen von TrendView zur Verfügung.

    IV. Störungen

    1. Der Kunde hat TrendView unverzüglich eine Störung der KI-Lösungen oder des Zugangs zu den KI-Lösungen melden, wobei „Zugang“ nicht die Internet- und oder Telefonverbindung bedeutet, für die der Kunde selbst verantwortlich ist.
    2. Eine Meldung gilt nur als wirksame Störungsbenachrichtigung für die Downtime-Berechnung, wenn sie durch den Kunden in Textform an info@TrendView.de gesendet wird und eine adäquate Beschreibung der Symptome der Störung enthält, es sei denn, die Störung ist für TrendView anderweitig nachvollziehbar.
    3. TrendView kann Störungen auf einer Status-Webseite veröffentlichen. Bezieht sich eine Störungsbenachrichtigung des Kunden auf eine von TrendView selbst veröffentlichte Störung, so reicht zur adäquaten Beschreibung die Bezugnahme auf die über die Status-Webseite veröffentlichte Störung.
    4. TrendView weist einer seitens des Kunden übermittelten Störungsbenachrichtigung einen Schweregrad zu und priorisiert ihre Antworten und Aktualisierungsintervalle auf Basis dieser Einordnung.
    5. Es gelten die folgenden Schweregrade:
      • Kritisch: Die KI-Lösungen sind nicht erreichbar oder reagieren nicht. Der Kunde ist nicht in der Lage, die KI-Lösungen zu nutzen und es gibt keinen vorübergehenden Workaround.
      • Hoch: Vertraglich vereinbarte Kernfunktionalitäten der KI-Lösungen sind für die Mehrheit der Nutzer des Kunden nicht nutzbar und es ist kein angemessener Workaround verfügbar.
      • Niedrig: Die KI-Lösungen sind verfügbar, es treten jedoch Fehler oder Probleme auf, die lediglich mittels eines angemessenen vorübergehenden Workarounds umgangen werden können.

    V. Ausschlüsse

    Soweit sich Störungen oder eine sonstige Nichtverfügbarkeit der KI-Lösungen aus einem oder mehreren der nachfolgenden Ursachen mittelbar oder unmittelbar ergeben, gilt dies nicht als Downtime im Sinne dieses SLA und das SLA ist insoweit nicht anwendbar:

    • Störung oder Ausfall der Netzwerkinfrastruktur, Geräte und/ oder anderen Systeme des Kunden,
    • Nutzung der KI-Lösungen in nicht vertragsgemäßer Weise,
    • Nutzung der KI-Lösungen über einen oder durch Integration in die Leistung eines Dritten,
    • Störung oder Ausfall des Internets,
    • Höhere Gewalt, insbesondere, jedoch nicht abschließend Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, Unruhen, nationale oder globale Pandemien oder ähnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von TrendView liegen.

    VI. Konsequenzen bei Nichteinhaltung des SLA

    1. Für den Fall der nicht ausgeschlossenen Downtime im Rahmen der Bestimmungen dieses SLA, welche den zugestandenen Zeitraum von 2% gemäß B. Ziff. II. und III übersteigt, vereinbaren die Vertragsparteien eine von TrendView an den Kunden zu entrichtende pauschale Vertragsstrafe in Form einer Anrechnungs-Gutschrift in Höhe eines in Prozent angegebenen Anteils der zwischen den Vertragsparteien für die Dauer des ersten Vertragsjahres vereinbarten Vergütung für die Nutzung der KI-Lösungen („Jahreslizenzgebühr“). Dieser Anteil bestimmt sich anhand der nachfolgend definierten Kategorien:
      • Kritisch: Vollständiger Ausfall der KI-Lösungen für die Dauer der gesamten Downtime - Anrechnungs-Gutschrift in Höhe von 5% der Jahreslizenzgebühr
      • Hoch: Erheblicher Ausfall der KI-Lösungen und / oder starke Beeinträchtigung oder Verhinderung der Nutzung der KI-Lösungen für die Dauer der gesamten Downtime - Anrechnungs-Gutschrift in Höhe von 3% der Jahreslizenzgebühr
    2. Für eine als niedrig einzuordnenden Schwere der Nichteinhaltung des SLA wird keine Vertragsstrafe vereinbart. „Niedrig“ bedeutet in diesem Fall eine Nichtverfügbarkeit der KI-Lösungen, die nur geringfügigen Einfluss auf die Funktionalität der KI-Lösungen oder die KI-Lösungen als Ganzes hat, jedoch keinen wesentlichen Ausfall der Nutzbarkeit der KI-Lösungen verursacht.
    3. Eine Gutschrift als pauschale Vertragsstrafe gemäß diesem Abschnitt VI. kann nur einmal pro Vertragsjahr geltend gemacht werden und ist auf maximal 5% der Jahreslizenzgebühr beschränkt.
    4. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Auszahlung eines Geldbetrags in Höhe der Gutschrift. Die Gutschrift kann ausschließlich auf die Vergütung für Beratungs- oder Entwicklungsleistungen von TrendView angerechnet werden.
    5. Der Kunde kann die Anrechnung der Gutschrift innerhalb von zwölf Monaten ab Bestätigung der Höhe der Gutschrift durch TrendView geltend machen. Mit Ablauf dieser Frist verfällt eine Gutschrift ersatzlos.
    6. Etwaige gesetzliche Ersatzansprüche des Kunden gegen TrendView bleiben von diesem Abschnitt VI. unberührt. Insoweit gilt Abschnitt A.IX. dieser AGB.

    C. Besondere Bestimmungen Entwicklungsleistungen

          I. Anwendungsbereich

    Diese Besonderen Bestimmungen Entwicklungsleistungen gelten ergänzend zu Ab-schnitt B dieser AGB für KI-Produkte. Sie finden Anwendung, wenn die Vertragsparteien die Erbringung zusätzlicher (individueller) Entwicklungsleistungen durch TrendView vereinbaren. Dieser Abschnitt C. geht den Abschnitten A. und B. vor, sofern und soweit in diesem Abschnitt ein Regelungsgegenstand betroffen wird, der auch in den vorstehenden Abschnitten A. oder B. geregelt ist.

         II. Umfang der Entwicklungsleistungen

    1. Der Umfang der vereinbarten Entwicklungsleistungen von TrendView, insbesondere, jedoch nicht abschließend vorgesehene Funktionalitäten, Kompatibilitäten, andere Eigenschaften, etwaig vereinbarte Termine, zu übergebende Dokumentationen und weitere Details, ergeben sich aus der Order Form in Verbindung mit etwaigen weiteren Dokumenten oder Beschreibungen („Auftragsbeschreibung“), auf welche die Order Form ausdrücklich Bezug nimmt.
    2. Im Rahmen der Entwicklungsleistungen schuldet TrendView keine Installation, Einweisung oder Schulung der Nutzer oder sonstige Beratung, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
    3. Die Übergabe oder Bereitstellung eines Quellcodes durch TrendView ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist.

       III. Nutzungsrechte

    1. An den Entwicklungsleistungen räumt TrendView dem Kunden ein einfaches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung ein. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet das Nutzungsrecht automatisch mit dem Ende seiner Nutzungsberechtigung bezüglich der KI-Lösungen.
    2. Rein klarstellend wird festgehalten, dass TrendView berechtigt ist, Entwicklungsleistungen für den Kunden dauerhaft in das Standardangebot der KI-Lösungen oder in andere Leistungsangebote aufzunehmen und entsprechend Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben, ohne, dass hieraus weitere Rechte des Kunden entstehen.

       IV. Gewährleistung

    1. Im Falle von Mängeln stehen dem Kunden, soweit in den priorisierten Vertragsdokumenten oder nachfolgend nicht anderweitig geregelt, die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu, wobei jedoch TrendView das Recht hat, zu entscheiden, ob ein Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung behoben wird.
    2. Mängelgewährleistungsansprüche in Bezug auf Entwicklungsleistungen von TrendView verjähren innerhalb eines Jahres. Von dieser Regelung unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln, insoweit gelten die Vereinbarungen aus Abschnitt A. fort.
    3. Rügt der Kunde das Vorliegen eines Mangels und ergibt sich nachfolgend bei der durch die Rüge verursachten Tätigkeit von TrendView, dass ein Mangel nicht vorlag, ist TrendView berechtigt, den entsprechenden Aufwand gemäß der Preisliste (Stundenliste Dienstleistung) abzurechnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Kunde vor dem Mängelbeseitigungsbegehren erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Leistungen von TrendView nicht vorliegt.

        V. Mitwirkungspflichten des Kunden

    Ist zur Erbringung der Entwicklungsleistung durch TrendView die rechtzeitige Ausführung einer oder mehrerer Unterstützungs- oder Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich („Mitwirkungspflichten“), so wird TrendView den Kunden hierüber informieren und eine Frist nennen, innerhalb derer die Erbringung der Mitwirkungspflichten zu erfolgen hat, um die Entwicklungsleistung von TrendView zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der angemessenen Frist seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, andernfalls hat TrendView das Recht, die Anpassung abzulehnen oder zu verschieben und die Vergütung gemäß Preisliste (Stundenliste Dienstleistung) für den vereinbarten Termin für die Bereitstellung der Entwicklungsleistung zu verlangen, der nicht anderweitig vergeben werden konnte.

    TrendView GmbH

    Koblenz, den 19.02.2026

    Die in unseren AGB angegebenen Gesetze finden Sie unter:

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

    https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/